Was ist die Gesetzliche Krankenversicherung?

Geschichtliche Entwicklung der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung)
 
Die GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) in Deutschland besteht bereits seit weit über 100 Jahren. In der Allgemeinen Gewerbeordnung ließ Preußen 1845 die Gründung von Krankenkassen zu, die als Vorläufer der späteren Sozialversicherung für Fabrikarbeiter betrachtet werden können. Dies gestattete den Gemeinden, die am jeweiligen Ort beschäftigten Gehilfen und Gesellen zu zwingen, den Krankenkassen beizutreten. Nach diesem Beispiel erließen später auch die meisten anderen Staaten Vorschriften über das sogenannte Hilfskassenwesen. Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen von 1876 brachte schließlich eine einheitliche Regelung für das Reich.

Im Jahre 1883 wurde schließlich durch das Reichsgesetz die Gesetzliche Krankenversicherung gegründet. Das Ziel dieses Gesetzes war es, die einkommensschwächsten Gruppen der Arbeitnehmerschaft vor den wirtschaftlichen Folgen durch Krankheit zu schützen. Dies sollte durch Versicherunszwang geschehen. Zu dieser Zeit umfasste die GKV ca. 10% der Gesamtbevölkerung.

Aktuelle Situation
 
Heute erstreckt sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Kassen grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen durch die EU-Verordnung und das Sozialversicherungsabkommen. Danach gewährt die GKV auch für diejenigen Personen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Arbeitnehmer oder als Urlauber in den Staaten der EU oder in Ländern aufhalten, mit denen die BRD ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für die Behandlung müssen sich die Versicherten bei ihrer GKV einen Auslandskrankenschein besorgen.


Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung
 
Die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung sind:

Aktuell (2005) gibt es etwa 500 organisatorisch und finanziell unabhängige Versicherungsträger für das gesetzliche Krankenversicherungswesen. Dabei handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sebstverwaltung, die der Landesaufsicht unterliegen.

Versicherte Personenkreise
 
In der Gesetzlichen Krankenversicherung werden folgende Personenkreise unterschieden:
Beitragsbemessung, Beitragszuschuss und Beitragszahlung
 
Die Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt nach dem Solidaritätsprinzip, d.h. die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten (soweit es nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt) und dem prozentualen Beitragssatz der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse. Soweit Anspruch auf Familienversicherung besteht (siehe oben), sind die nicht berufstätigen Familienangehörigen beitragsfrei mitversichert.

Bei den freiwillig Weiterversicherten ist dagegen das Solidaritätsprinzip eingeschränkt. Sie brauchen für ihr Einkommen, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, keine Beiträge zu zahlen. Von ihnen wird nur der Höchstsatz für Pflichtversicherte verlangt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt wie oben bereits erwähnt bei 47.250,- EUR für das Jahr 2006.

Der Arbeitgeber hat aufgrund gesetzlicher Vorgaben seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu gewähren. Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt für GKV-Versicherte 50% des GKV-Beitrags. Den restlichen Beitrag muss der Arbeitnehmer selbst entrichten. Die Beiträge, die der GKV-Versicherte an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen hat, werden ihm von seinem Arbeitseinkommen einbehalten und von seinem Arbeitgeber (einschließlich des Zuschuss des Arbeitgebers) direkt an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenkassen werden jedes Jahr neu festgelegt bzw. bestätigt.

Die gesetzliche Krankenversicherung berechnet ihren Beitrag also mit einem festen Prozentsatz von den beitragsflichtigen Einnahmen des Versicherten. Für freiwillig Versicherte wird der Beitrag gemäß der Satzung festgelegt. Dabei ist deren gesamte wirtschaftliche Situation und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, somit mindestens alle Einnahmen, die auch bei Pflichtversicherten herangezogen werden.


Befreiung von der Versicherungspflicht
 
Auf Antrag kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wer versicherungspflichtig wird wegen: Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, nicht voller Erwerbstätigkeit bei Erziehungsurlaub, Teilzeitarbeit unter bestimmten Bedingungen, Antrag auf Rente, Beschäftigung als Arzt im Praktikum, Einschreibung (Immatrikulation) als Student, Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte oder Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an, wenn keine Leistungen gewährt wurden, ansonsten mit Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich; Versicherungspflicht tritt erst dann wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird.

Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kündigt seiner gesetzlichen Krankenkasse und versichert sich privat. Im Folgejahr wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben und der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig. Nun kann er sich per Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, mit der Folge, dass er auch weiterhin unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen kann, ohne dass er sich gesetzlich versichern muss. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt automatisch wieder die Versicherungspflicht ein. Er könnte sich auch nun wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen und wäre dann auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr pflichtversichert.