Was ist die PKV?
Geschichtliche Entwicklung der PKV (Private Krankenversicherung) |
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Die PKV (private Krankenversicherung) zählt zu den ältesten Versicherungszweigen in Deutschland und findet ihren Ursprung bereits Mitte des 18. Jahrhunderts. Nach der Gründung der GKV im Jahre 1883 konnte sich die PKV zunächst nicht durchsetzen, weil der Mittelstand über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um sich selbst zu schützen. Dies änderte sich jedoch nach der Inflation im Jahre 1924, als der allgemeine Vermögensverlust dazu führte, dass die Kosten bei Krankheit nicht mehr aus Rücklagen bezahlt werden konnten. Nun suchte man Schutz in der PKV, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ein Beitritt in die GKV nicht möglich war.
Bis zum Jahre 1924 bot die PKV nur Tagegeldversicherungen zur Sicherung des Einkommens an. Danach entwickelte sie aber auch Krankheitskostentarife, die die Kosten der Krankheitsbehandlung abdecken sollten. Diese Tarife ähnelten aber zum Großteil noch dem Leistungsgefüge der GKV. Erst in den 30er Jahren, als die Kalkulationsgrundlage für dieBerechnung von Leistung und Gegenleistung für Krankheitskostentarife geschaffen wurde und dadurch die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gesichert war, brachte die Private Krankenversicherung erstmals Tarife auf den Markt, die den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht werden konnte.
Heute ist eine private Krankenversicherung ein selbständiges Wirtschaftsunternehmen, das für die Deckung von Krankheitskosten sorgt. Als Zusammenschluss der privaten Krankenversicherungen fungiert der "Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.". Zur Zeit (2006) gibt es in Deutschland rund 50 private Krankenversicherungen. Die Privaten Krankenversicherungen finanzieren sich aus Prämien, die abhängig sind von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang der gewählten Tarife. Ist einer privaten Krankenversicherung das Gesundheitsrisiko eines Antragstellers zu hoch, darf sie - anders als die GKV- ablehnen. Anders als bei der GKV gibt es auch keine beitragsfreie Familienversicherung, sondern es müssen zusätzliche Beiträge für Kinder oder Lebens-/Ehepartner entrichtet werden. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung macht die Private Krankenversicherung Gewinne. Die Privaten Krankenversicherungen bilden Altersrückstellungen, um den Prämienanstieg im Alter zu dämpfen bzw. zu vermeiden. Bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung können diese Altersrückstellungen zur Zeit jedoch nicht mitgenommen werden.
Versicherter Personenkreis |
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Grundsätzlich kann sich jeder privat versichern. Die Private Krankenversicherung bietet bspw. Versicherungsschutz für Personen, die gesetzlich versichert sind, aber verbesserte Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Oder sie gibt den Beamten die Möglichkeit, die Differenz zwischen Beihilfe und tatsächlich entstandenen Kosten abzudecken. Letztendlich bietet die Private Krankenversicherung all jenen vollen Versicherungsschutz, die nicht versicherungspflichtig oder freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind.
- Selbstständige und Freiberufler
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die nur versicherungsfrei sind, wenn ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind Selbstständige und Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, niedergelassene Ärzte etc.) grundsätzlich versicherungsfrei. Ausnahmen sind Künstler und Landwirte, die trotz Selbstständigkeit versicherungspflichtig sind.
- Höherverdienende Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte)
Arbeitnehmer sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig, soweit ihr regelmäßiges Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze; 75% der für die alten Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) liegt. Diese beträgt in 2008: 48.150,- EUR. In 2007 lag die JAEG bei 47.700,- EUR. In 2006 betrug sie 47.250,- EUR, in 2005 46.800,- EUR, in 2004 46.350,- EUR und in 2003 45.900,- EUR. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind mit Ablauf des Jahres in dem die JAEG überschritten wird versicherungsfrei. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass auch die von Beginn des nächsten Jahres an gültige JAEG überschritten wird.
Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01. Januar eines Jahres krankenversicherungspflichtig, so kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe GKV). Die Befreiung muss in diesem Fall bis zum 31. März des neuen Jahres bei der Krankenkasse beantragt werden.
- Beihilfeberechtigte Personen
Beihilfeberechtigte Personen sind Beamten (auch Ruhestandsbeamte), Richter (auch Richter im Ruhestand), Witwen, Witwer (auch deren Kinder) und Personen, die in einem öffentlich-rechtilchen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z.B. Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten, Schulpraktikanten.
Beihilfe ist eine Beteiligung des Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht u.a. an Krankheitskosten und wir auf Antrag gewährt. Die Beihilfesätze sind dabei unterschiedlich, je nachdem, ob die Bundesbeihilfevorschriften oder die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes die Grundlage für die Beihilfe bilden. Die Bundesbeihilfe sieht folgende Bemessungssätze für die beihilfefähigken Aufwendungen im Krankheitsfall vor:
- Beihilfeberechtigte: 50%
- Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind: 70%
- Ehegatten: 70%
- Versorgungsempfänger: 70%
- Kinder und Waisen: 80%
Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (100%-Grenze). Leistungen ausKrankentagegeld- und Krankenhaustagegeldtarifen bleiben unberücksichtigt.
Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Beamtentarife (sog. Prozentualtarife) an, um durch die Restkostendeckung eine 100%ige Absicherung zu gewährleisten.
Für Soldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamte gelten die besonderen Bestimmungen der freien Heilfürsorge; Post- und Bahnbeamte verfügen über eigene Versicherungseinrichtungen. Die freie Heilfürsorge ist eine 100%ige Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ehegatten (bis zu einem eigenen Einkommen von 18.000,- EUR jährlich) und Kinder haben Anspruch auf Beihilfe. Für sie ist eine Absicherung der Restkosten nach den Beihilfetarifen erforderlich. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erlischt der Anspruch auf freie Heilfürsorge; es besteht dann der Anspruch auf Beihilfe.
Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten, genießen ebenfalls freie Heilfürsorge und haben Anspruch auf Ersatz der Beiträge für eine Anwartschaftversicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Für nicht sozialversicherungspflichtige Angehörige, die über kein eigenes Einkommen verfügen, werden die Beiträge für eine Private Krankenversicherung ebenfalls von der Unterhaltssicherungsbehörde übernommen.
- Zusatzversicherte Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
Alle Personen, die in der Gesetzlichen Kasse pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung abzuschließen. Das Gleiche gilt natürlich für die in der Familienversicherung eingeschlossenen Familienangehörigen.
Arbeitgeberanteil in der PKV |
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Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass sich ein Arbeitgeber auch an der Prämie eines PKV-Versicherten (einschließlich seiner Familienangehörigen) beteiligen muss, sofern der Versicherungsschutz in der PKV der Art nach die gleichen Leistungen beinhaltet wie der in der GKV. Das Gleiche gilt seit dem 01. August 2001 auch für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Grundlage für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen am 01. Januar des Vorjahres. Die Hälfte des Betrages, der sich aus der Multiplikation von Bruttoarbeitsentgelt (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und dem jeweiligen Beitragssatz ergibt, wird als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe des Zuschusses ist dabei jedoch auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages begrenzt.
Für eine Krankenhaustagegeldversicherung in Verbindung mit einer Vollkostenversicherung gibt es einen Arbeitgeberzuschuss, allerdings nicht für eine Pflegezusatzversicherung. Zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in halber Beitragshöhe, jedoch maximal die Hälfte des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegepflichtversicherung.