Krankenkassenwechsel

Seit dem 01.01.2002 gilt das neue Kassenwahlrecht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Arbeitnehmer kann also frei entscheiden, in welcher Kasse er sich versichert. Freiwillig- und Pflichtversicherte können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats eine andere Kasse wählen, soweit sie das 15. Lebensjahr überschritten haben. Zugunsten der neu gewählten Kasse wurde eine Bindefrist von 18 Monaten eingeführt. Das bedeutet, dass der GKV-Versicherte mindestens 18 Monate einer Kasse angehören muss, bevor er zu einer anderen Kasse wechseln kann.

Ist dies nicht der Fall, hat der Pflichtversicherte nur dann die Möglichkeit, die Kassen zu wechseln, wenn diese den Beitrag erhöht. Im Rahmen eines solchen außerordentilchen Kündigungsrechts, kann die Mitgliedschaft bei der Kasse dann zum Ende des Monats gekündigt werden.

Die Einhaltung der Bindungswirkung wird durch ein Nachweisverfahren sichergestellt. Die bisherige Krankenkasse muss dem Mitglied spätestens 2 Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese muss der neu gewählten Kasse vorgelegt werden. Nur dann ist die Antragstellung möglich.

Sollte der Versicherte es versäumen, die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse rechtzeitig zu beantragen, so wird er automatisch wieder Mitglied in seiner bisherigen Kasse. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung also dafür gesorgt, dass ein pflichtversichertes Kassenmitglied nie ohne Versicherungsschutz dastehen kann.