Die Mindestvertragsdauer in der privaten Krankenversicherung beträgt mindestens 1 Jahr und maximal 3 Jahre. Dabei kann ein Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch sein oder ab dem jeweiligen Versicherungsbeginn der Police gerechnet werden. Dies ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich, ebenso wie die Mindestvertragsdauer. Eine Kündigung ist somit unter Einhaltung einer 3-Monats-Frist zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ende der Mindestvertragsdauer möglich. Unabhängig davon bleibt natürlich das außerordentliche Kündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung, bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder bei Anspruch auf Familienhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf freie Heilfürsorge.
Auslandskrankenversicherung |
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Für gesetzlich Krankenversicherte ist sie unbedingt ratsam, aber auch für privat Versicherte kann eine separate Auslandskrankenversicherung Sinn machen. Hat der gewählte PKV-Tarif eine hohe Beitragsrückerstattung (BRE, siehe oben), kann durch eine separate Auslandskrankenversicherung das Risiko abgefedert werden, im Ausland auf medizinische Leistungen zurück greifen zu müssen und somit die BRE zu verlieren.
In der privaten Krankenversicherung ist Versicherungsschutz im Ausland prinzipiell gegeben. Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob es sich um einen vorübergehenden oder um einen dauernden Auslandsaufenthalt handelt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Regel zeitlich unbefristet auf ganz Europa. Abhängig von der jeweiligen Gesellschaft erstreckt er sich in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten auch auf die weltweite Heilbehandlung. Bei einem dauernden Auslandsaufenthalt, also z.B. einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, endet die Versicherung, sobald der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, es sei denn, dass zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.